Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3Z1 nach Außerstreitgesetz - Beratung bei Scheidung
Bei strittigen Scheidungen kann das Gericht nach § 107 Abs 3Z1 Außerstreitgesetz in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zur Scheidung des Kindeswohls erforderliche
Maßnahmen anordnen. Als derartige Maßnahme kommt insbesondere der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern oder Erziehungsberatung in Betracht.
Wenn das Gericht den Besuch einer derartigen Beratung angeordnet hat, werden under anderem die Inhalte der Elternberatung, sowie die Möglichkeiten zu Erreichung des Kindeswohls erarbeitet.
- Wie erleben Kinder die Trennung / Scheidung der Eltern?
- Welche Bedürfnisse / Gefühle haben Kinder in dieser Phase?
- Wie können Eltern mit den Gefühlen / Bedürfnissen Ihrer Kinder umgehen"?
- Wie kann die Gestaltung eines neuen Lebensalltages für alle Beteiligten gelingen?
- Wie kann gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung gelebt werden?
Kosten:
Paarberatung: 90 Euro / Stunde
Sie erhalten eine Teilnahmebestätigung für das Gericht